Kosten der privaten Krankenversicherung im SGB II-Bezug |
Von Christiane Sigloch am 17.02.2011 |
Rechtsprechung >> Sozialrecht |
Bundessozialgericht vom 18.01.2011 - Az: B 4 AS 108/10
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass ein Selbstständiger privat krankenversicherter Arbeitslosengeld II-Bezieher von dem Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Jobcenter) die Übernahme seiner Beiträge zur privaten Krankenversicherung in voller Höhe verlangen kann. Der Kläger konnte als Bezieher der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nach der Rechtslage ab Januar 2009 nicht mehr automatisch Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung werden, sondern musste seine private Krankenversicherung mit einer Beitragsbelastung in Höhe von 207,39 € aufrecht erhalten. Grundsätzlich wurden bisher den privat Versicherten nur die Kosten in der Höhe erstattet, wie sie dem gesetzlichen Krankenversicherungsbeitrag entsprechen. Dieser Zuschuss ist aber nicht ansatzweise kostendeckend. Wie diese Deckungslücke auszugleichen ist, ist im SGB II nicht geregelt. Das Bundessozialgericht stellte nun fest, dass es sich hierbei um eine Regelungslücke handele. Den Gesetzesmaterialen zu dem GKV-Stärkungsgesetz ließen sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber den privat krankenversicherten Beziehern von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bewusst und gewollt einen von ihnen finanziell nicht zu tragenden Beitragsanteil belassen wollten. Denn von den Leistungsbeziehern musste damit ein Großteil des Regelsatzes für den nicht übernommenen Krankenversicherungsbeitrag bezahlt werden. Schließlich, so das Bundessozialgericht, sei das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum privat versicherter SGB-II-Empfänger betroffen, wenn die von ihnen geschuldeten Beiträge zur privaten Krankenversicherung nicht vom Träger der Grundsicherung übernommen würden. Damit sei die planwidrige Regelungslücke bei der Tragung von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung hinsichtlich der offenen Beitragsanteile durch eine analoge Anwendung der Regelung für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Personen zu schließen, woraus sich eine Verpflichtung zur Übernahme der Beiträge in voller Höhe ergebe.
Anmerkung:
Das geliche Problem stellt sich bei private Krankenversicherten Beziehern von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII; diese Frage ist beim Bundessozialgericht anhängig, aber noch nicht entschieden. Das Aktenzeichen lautet: B 8 SO 21/10 R
Zuletzt geändert: 19.08.2011
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